GESCHÄFTSORDNUNG

(1)
Mit dem bereitgestellten und durch den Projektverantwortlichen korrekt ausgefüllten Formular "Förderungsantrag" erfolgt die elektronische Antragstellung durch den Bundes-Fachverband bei TOP SPORT AUSTRIA (TSA). Die Geschäftsführung hat die Einhaltung der formalen Voraussetzungen zu überprüfen; gegebenenfalls sind in Absprache mit dem Antragsteller Korrekturen vorzunehmen.
Förderungsanträge mit forschungsrelevantem Inhalt werden durch die Geschäftsführung zusätzlich einem sportwissenschaftlichen Experten zur schriftlichen Beurteilung/Stellungnahme zugetragen.

(2)
Die Geschäftsführung hat ordnungsgemäß eingelangte Förderungsanträge umgehend im Sinne eines Eingangsnachweises in ein elektronisches Projektregister mit signifikanten Daten einzutragen. Registrierte Anträge sind gebündelt an alle Mitglieder des Entscheidungsgremiums zu übermitteln.

(3)
Annahmeschluss von Förderungsanträgen ist wie auch im Projektregister konkret angegeben 14 Tage vor Sitzungstermin; nachträglich einlaufende Anträge werden der nächstfolgenden Sitzung zugeordnet.

(4)
Die Geschäftsführung hat eine Woche vor jeder Sitzung im Sinne einer Diskussionsbasis einen ausgearbeiteten Förderungsvorschlag allen Gremiumsmitgliedern zu unterbreiten.

(5)
Das Entscheidungsgremium tagt grundsätzlich viermal jährlich; aus administrativ-technischen Gründen wären die so genannten Quartalssitzungen idealer Weise um den Monatswechsel Februar/März, Mai/Juni, August/September und November/Dezember durchzuführen.

(6)
Im Rahmen der beratenden Quartalssitzungen fällt unter Einbeziehung der sportlichen Qualifikation und der Potentialeinschätzung beziehungsweise allfälliger Stellungnahmen die Entscheidung über eine Förderung gemäß Antrag durch den Vorsitzenden: "Welcher Bundes-Fachverband (Athlet) wird für welche Maßnahme und Zielsetzung in welcher finanziellen Höhe unterstützt.

(7)
Die Geschäftsführung hat diesbezüglich umgehend ein Protokoll zur Quartalssitzung anzufertigen; gegebenenfalls ist ein Rundlaufverfahren zur Genehmigung von im Rahmen der Sitzung noch nicht entschiedener Projekte einzuleiten.

(8)
Nach kurzfristigem Genehmigungsverfahren hinsichtlich des Protokolls hat die Geschäftsführung entsprechende Vereinbarungsentwürfe zu erstellen, die dem Bundes-Fachverband zwecks Gegenzeichnung zu übermitteln sind.

(9)
Nach entsprechendem vertraglichen Förderungsabschluss erfolgt die Überweisung einer Projektinitialrate von rund 70% der Gesamtförderung.
Athletenspezifische Projekte mit einem Gesamtförderungsvolumen von unter € 5.000,-- sowie Materialanschaffungen werden nach Möglichkeit durch eine einmalige Auszahlung finanziert.

(10)
Ein begleitendes Controlling der Projekte ist prinzipiell nicht notwendig (nötigenfalls Stichproben), da der kontrollierende Faktor die sportliche Leistung des Athleten beim definierten Projektziel (Groß-Sportveranstaltung) ist.

(11)
Nach Durchführung des Projektes, Vorlage des Projektendberichtes und entsprechender Rechnungslegung bis zu dem in der Förderungsvereinbarung festgelegten Termin wird eine allf�llige Restrate umgehend angewiesen.

(12)
Eine neuerliche Förderung durch TSA kann erst nach Komplettabschluss eines laufenden Projektes erfolgen.